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Allgemeine Geschäftsbedingungen(PDF)



Nach § 26 des Datenschutzgesetzes sind wir verpflichtet, Sie zu informieren, dass wir geschäftsnotwendige und im Rahmen des BDSG zulässige Daten von Ihnen speichern. Dies sind natürlich nur solche Daten, die direkt aus unseren vertraglichen Verhältnissen miteinander stammen.


1. Vertragsabschluß

Lieferverträge zwischen dem Verkäufer und dem Kunden kommen nur zustande, wenn der Verkäufer den Liefervertrag schriftlich bestätigt hat.
Erklärungen von und gegenüber Vertretern erlangen erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers Gültigkeit.
Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von den Bedingungen des Verkäufers abweichenden Allgemeinen Lieferbedingungen mitgeteilt hat oder diese auf Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf Bestellscheinen abgedruckt sind.
Gegenbestätigung des Käufers wird hiermit widersprochen.


2. Preise

Die Preise des Verkäufers verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung & Mehrwertssteuer. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
Erfolgt dennoch die Rücknahme von Transportverpackungen, ist der Käufer verpflichtet, die dafür anfallenden Entsorgungskosten zu tragen.
Der Verkäufer ist berechtigt, bei Erhöhung der Materialeinsatzpreise, die nach Vertragsabschluß und vor Auftragsausführung eintreten und sich Preis bildend auswirken, Preiskorrekturen vorzunehmen.
Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, vom Käufer zu tragen.


3. Lieferfristen

Vom Verkäufer genannte Lieferfristen und Termine gelten als annähernd, es sei denn, dass der Verkäufer schriftlich eine verbindliche Zusage gegeben hat.
Vom Verkäufer bestätigte Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Brand oder ähnliche Katastrophen.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen.
Wird die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachlieferfrist nicht erfüllt, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf der Frist schriftlich erklärt werden. Aus der Überschreitung der Lieferzeit können keine Ansprüche auf Schadenersatz hergeleitet werden.


4. Zahlungsbedingungen

Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluß vereinbart werden, gelten die in den Rechnungen des Verkäufers angegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine als verbindlich.
Fehlt es an konkreten Festlegungen, so ist der Kaufpreis 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig.
Bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% auf den reinen Warenwert gewährt.
Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über das Geld verfügen kann.
Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund früherer, fälliger Rechnungen noch nicht beglichen sind.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder gerichtlich festgelegt sind.
Zur Hereinnahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Nimmt er trotzdem Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu zahlen.
Die Hingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung.
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen gem. den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank.
Gerät der Verkäufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder gehen ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, nach angemessener Nachfrist zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
Noch ausstehende Lieferungen hat der Verkäufer nur noch gegen Vorauskasse auszuführen.


5. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt, wenn nicht anders vereinbart auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
Mit der Übergabe der Ware an eine Transportperson geht die Gefahr zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Transportversicherungen sind vom Käufer auf dessen Kosten abzuschließen.
Die Gefahr geht auch über, wenn sich der Versand aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat und die Ware zur Abholung bereitgestellt ist.
Bei Abnahmeverzug von mehr als 30 Tagen ist der Verkäufer berechtigt, die üblichen Liegengebühren zu berechnen.
Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher auch künftig anstehender Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
Der Käufer erwirbt Eigentum an der gelieferten Ware erst mit der Erfüllung all seiner früheren und künftigen Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer.
Bei Lieferung auf laufende Rechnung sichert das Vorbehaltseigentum die Saldoforderung des Verkäufers.
Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer.
Er verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer.
Die hiermit entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im obigen Sinne.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware des Verkäufers nur im gewöhnlichen Geschäftverkehr veräußern.
Die Forderungen des Käufers aus der Vorbehaltsware wurden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.
Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes sind.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwand , so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrages in dem gleichen Umfang an den Verkäufer abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.
Der Käufer ist jedoch, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen.
Er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen.
Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann jederzeit durch den Verkäufer widerrufen werden.
Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt durch die Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt.
Der Verkäufer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben.
Der Käufer ist verpflichtet sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Durchsetzung der Rechte des Verkäufers aus diesem Abschnitt erforderlich sind.
Pfändungen hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsverfolgungskosten, die dem Verkäufer durch die Notwendigkeit eines Vorgehens gegen Pfändungsgläubiger oder sonstige Personen entstehen, die sich eines Rechtes an der Ware bemühen, gehen zu Lasten des Käufers.


7. Mängel und Gewährleistung

Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei  von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Als Lieferdatum gilt auch der Zeitpunkt, an dem die Ware versandbereit ist und vom Käufer trotz vereinbartem Liefertermin nicht abgerufen wird.
Etwaige Mängelrügen sind dem Verkäufer sofort, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen.
Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet oder veräußert, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um größeren Schaden zu verhüten.
Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auf kostenlose Nachlieferung der entsprechenden Menge der Waren gegen Herausgabe der nicht ordnungsgemäßen Ware.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden.
Weißt der Käufer nach, dass er die Waren ohne Verstoß gegen die Rügepflicht weiterverarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Waren Minderungen des Kaufpreises verlangen.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Ansprüche des Käufers aus mangelhaften EAN-Strich-Kodierungen, mit denen die Ware auf seinen Wunsch versehen wurde, sind ausgeschlossen.


8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das Wiener UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 findet keine Anwendung.
Soweit gesetzlich zulässig, ist Dortmund ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
Preisangaben verstehen sich in EUR. Technische Daten entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Einheiten.


9. Sonstiges

Nebenabsprachen und Ergänzungen von Vertragsinhalten sind nur in schriftlicher Form gültig.
Bei allen Aufträgen, insbesondere bei Druckaufträgen, ist die Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt schriftlich zu reklamieren, ansonsten gilt der Auftrag als angenommen.
Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein oder werden, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bedingungen.
Eine ungültige Bestimmung ist zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn und Zweck der anderen Bestimmungen sowie den gesetzlichen Vorschriften ergibt.