Nach
§ 26 des Datenschutzgesetzes sind wir verpflichtet, Sie
zu
informieren, dass wir geschäftsnotwendige und im Rahmen des
BDSG
zulässige Daten von Ihnen speichern. Dies sind
natürlich nur
solche Daten, die direkt aus unseren vertraglichen
Verhältnissen
miteinander stammen.
1.
Vertragsabschluß
Lieferverträge
zwischen dem Verkäufer und dem Kunden
kommen
nur zustande, wenn der Verkäufer den Liefervertrag schriftlich
bestätigt hat.
Erklärungen
von und gegenüber Vertretern erlangen
erst mit
schriftlicher Bestätigung des Verkäufers
Gültigkeit.
Abänderungen
oder Ergänzungen der getroffenen
Vereinbarungen
bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung
des Verkäufers.
Die
Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der
Käufer seine eigenen, von den Bedingungen des
Verkäufers
abweichenden Allgemeinen Lieferbedingungen mitgeteilt hat oder diese
auf Schriftstücken des Käufers, insbesondere auf
Bestellscheinen abgedruckt sind.
Gegenbestätigung
des Käufers wird hiermit
widersprochen.
2. Preise
Die
Preise des Verkäufers
verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung
&
Mehrwertssteuer. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
Erfolgt
dennoch die Rücknahme von Transportverpackungen, ist
der
Käufer verpflichtet, die dafür anfallenden
Entsorgungskosten
zu tragen.
Der
Verkäufer ist berechtigt, bei Erhöhung der
Materialeinsatzpreise, die nach Vertragsabschluß und vor
Auftragsausführung eintreten und sich Preis bildend auswirken,
Preiskorrekturen vorzunehmen.
Alle
Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu
hinzukommende Steuern, durch welche die Lieferung mittelbar oder
unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind sofern nicht gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, vom Käufer zu tragen.
3.
Lieferfristen
Vom
Verkäufer genannte Lieferfristen und Termine gelten als
annähernd, es sei denn, dass der Verkäufer
schriftlich eine
verbindliche Zusage gegeben hat.
Vom
Verkäufer bestätigte Liefertermine verstehen sich
vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
seiner
Einflussmöglichkeiten liegen, z. B.
Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und
Hilfsstoffe, Brand oder ähnliche Katastrophen.
Ereignisse
höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer,
die
Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder soweit der Vertrag noch nicht
erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
Der
höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige
Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung
wesentlich
erschweren oder unmöglich machen.
Wird
ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen
überschritten, so ist der Käufer berechtigt, eine
Nachfrist
von 2 Wochen zu setzen.
Wird
die Lieferfrist bis zum Ablauf der Nachlieferfrist nicht
erfüllt, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten.
Der
Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf der Frist
schriftlich erklärt werden. Aus der Überschreitung
der
Lieferzeit können keine Ansprüche auf Schadenersatz
hergeleitet werden.
4.
Zahlungsbedingungen
Soweit
die Zahlungsbedingungen nicht schon bei
Vertragsabschluß
vereinbart werden, gelten die in den Rechnungen des Verkäufers
angegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine als
verbindlich.
Fehlt
es an konkreten Festlegungen, so ist der Kaufpreis 30 Tage nach
dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig.
Bei
Barzahlung oder Zahlung mit Scheck innerhalb 10 Tagen nach
Rechnungsdatum werden 2% auf den reinen Warenwert gewährt.
Als
Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer
über das Geld verfügen kann.
Ein
Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen
aufgrund früherer, fälliger Rechnungen noch nicht
beglichen
sind.
Die
Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn
diese unbestritten oder gerichtlich festgelegt sind.
Zur
Hereinnahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht
verpflichtet.
Nimmt er trotzdem Wechsel an, so gehen die
bankmäßigen
Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu
Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu zahlen.
Die
Hingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung.
Bei
verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen gem. den
jeweiligen
Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet,
mindestens
aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen
Diskontsatz
der Bundesbank.
Gerät
der Verkäufer mit der Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder gehen ihm Wechsel zu Protest
oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen
Vermögensverhältnissen eine wesentliche
Verschlechterung ein,
so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit
er
noch nicht erfüllt ist, nach angemessener Nachfrist
zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung
Schadenersatz zu
verlangen.
Noch
ausstehende Lieferungen hat der Verkäufer nur noch gegen
Vorauskasse auszuführen.
5.
Versand
und Gefahrenübergang
Der
Versand erfolgt, wenn nicht anders vereinbart auf Rechnung und
Gefahr des Käufers.
Mit
der Übergabe der Ware an eine Transportperson geht die
Gefahr zufälligen Untergangs auf den Käufer
über.
Transportversicherungen
sind vom Käufer auf dessen Kosten
abzuschließen.
Die
Gefahr geht auch über, wenn sich der Versand aus
Gründen
verzögert, die der Kunde zu vertreten hat und die Ware zur
Abholung bereitgestellt ist.
Bei
Abnahmeverzug von mehr als 30 Tagen ist der Verkäufer
berechtigt, die üblichen Liegengebühren zu berechnen.
Das
Abladen der Ware ist Sache des Käufers.
6.
Eigentumsvorbehalt
Die
gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher auch
künftig anstehender Forderungen Eigentum des
Verkäufers
(Vorbehaltsware).
Der
Käufer erwirbt Eigentum an der gelieferten Ware erst mit
der
Erfüllung all seiner früheren und künftigen
Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit dem
Verkäufer.
Bei
Lieferung auf laufende Rechnung sichert das Vorbehaltseigentum die
Saldoforderung des Verkäufers.
Erlischt
das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Käufer bereits
jetzt die
ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den
Verkäufer.
Er
verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer.
Die
hiermit entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware
im obigen Sinne.
Der
Käufer darf die Vorbehaltsware des Verkäufers nur
im gewöhnlichen Geschäftverkehr
veräußern.
Die
Forderungen des Käufers aus der Vorbehaltsware wurden
bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.
Die
abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des
Wertes
der jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen
Saldoforderung.
Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht
dem
Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die
Abtretung
der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware,
die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des
Kaufgegenstandes sind.
Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung
eines Werk-
oder Werklieferungsvertrages verwand , so wird die Forderung aus dem
Werk- oder Werklieferungsvertrages in dem gleichen Umfang an den
Verkäufer abgetreten, wie es für die
Kaufpreisforderung
bestimmt ist.
Der
Käufer ist jedoch, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, ermächtigt, die an den Verkäufer
abgetretenen
Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen.
Er
darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch
Abtretung verfügen.
Die
Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung
kann jederzeit durch den Verkäufer widerrufen werden.
Die
Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt durch die
Einziehungsermächtigung des Käufers
unberührt.
Der
Verkäufer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die
Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben.
Der
Käufer ist verpflichtet sämtliche
Auskünfte zu
erteilen, die zur Durchsetzung der Rechte des Verkäufers aus
diesem Abschnitt erforderlich sind.
Pfändungen
hat der Käufer unverzüglich
anzuzeigen.
Rechtsverfolgungskosten,
die dem Verkäufer durch die
Notwendigkeit
eines Vorgehens gegen Pfändungsgläubiger oder
sonstige
Personen entstehen, die sich eines Rechtes an der Ware
bemühen,
gehen zu Lasten des Käufers.
7.
Mängel und Gewährleistung
Der
Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte
frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
Die
Gewährleistungspflicht beträgt zwölf
Monate.
Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
Als
Lieferdatum gilt auch der Zeitpunkt, an dem die Ware versandbereit
ist und vom Käufer trotz vereinbartem Liefertermin nicht
abgerufen
wird.
Etwaige
Mängelrügen sind dem Verkäufer
sofort,
spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware
schriftlich mitzuteilen.
Mängel
die auch bei sorgfältiger Prüfung
innerhalb der
Frist nicht entdeckt werden können, sind dem
Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Gewährleistungsansprüche
sind ausgeschlossen, wenn
der
Käufer die Waren weiterverarbeitet oder
veräußert,
nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken
müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder
Veräußerung erforderlich war, um
größeren Schaden
zu verhüten.
Die
Gewährleistungspflicht des Verkäufers
beschränkt
sich auf kostenlose Nachlieferung der entsprechenden Menge der Waren
gegen Herausgabe der nicht ordnungsgemäßen Ware.
Voraussetzung
hierfür ist, dass die Waren sich noch in dem
gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden.
Weißt
der Käufer nach, dass er die Waren ohne
Verstoß gegen
die Rügepflicht weiterverarbeitet oder
veräußert hat,
so kann er für diesen Teil der Waren Minderungen des
Kaufpreises
verlangen.
Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand
selbst entstanden sind.
Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Ansprüche
des Käufers aus mangelhaften
EAN-Strich-Kodierungen, mit denen die Ware auf seinen Wunsch versehen
wurde, sind ausgeschlossen.
8.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt
das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das
Wiener UN- Übereinkommen über Verträge
über den
internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 findet keine Anwendung.
Soweit
gesetzlich zulässig, ist Dortmund
ausschließlicher
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar
oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
Preisangaben
verstehen sich in EUR. Technische Daten entsprechen den in
der Bundesrepublik Deutschland üblichen Einheiten.
9.
Sonstiges
Nebenabsprachen
und Ergänzungen von Vertragsinhalten sind nur
in schriftlicher Form gültig.
Bei
allen Aufträgen, insbesondere bei Druckaufträgen,
ist die
Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt schriftlich zu
reklamieren,
ansonsten gilt der Auftrag als angenommen.
Sollten
einzelne Teile dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig
sein oder werden, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit
der
anderen Bedingungen.
Eine
ungültige Bestimmung ist zu ersetzen, wie es sich aus dem
Sinn und Zweck der anderen Bestimmungen sowie den gesetzlichen
Vorschriften ergibt.